Eheverfahren

Eheverfahren
Eheverfahren,
 
das zivilprozessuale Verfahren in Ehesachen vor den Familiengerichten (früher auch Eheprozess). Im Eheverfahren werden Ehescheidungssachen, Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, auf Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe und auf Herstellung des ehelichen Lebens behandelt (§§ 606 ff. ZPO). Hierfür örtlich ausschließlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei seinem Fehlen das Familiengericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat, ersatzweise das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatten, hilfsweise sind maßgebend der inländische gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten oder bei seinem Fehlen der des Klägers. Greifen diese Zuständigkeiten nicht, ist das Familiengericht beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Das Verfahren unterliegt einigen vom sonstigen Zivilverfahrensrecht abweichenden Besonderheiten; z. B. kann das Gericht von Amts wegen, nicht nur auf Antrag der Parteien, die Aufnahme von Beweisen anordnen. Für Eheverfahren wird ein besonderer Ehestreitwert gebildet, nach dem sich die Gebühren für Gericht und Rechtsanwälte richten. Er wird nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute berechnet; der Mindeststreitwert liegt bei 4 000 DM, der Höchstwert bei 2 Mio. DM.
 
Die in Österreich früher geltenden Vorschriften der §§ 108 Ehegesetz, §§ 71-86 der Durchführungsverordnung wurden mit dem Personenrechtsänderungsgesetz 1983 außer Kraft gesetzt. Nunmehr beruht das Verfahren in Ehesachen auf den §§ 2 a, 460, 483 a ZPO, die seit 1. 1. 1987 gültig sind. In der Schweiz greifen in das kantonalrechtlich inhaltlich zumeist ähnlich wie in Deutschland geordnete Scheidungsverfahren einige bundesrechtliche Vorschriften (Art. 158 ZGB) ein.

Universal-Lexikon. 2012.

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